Schweigepflicht
Bei der Ausübung meines Berufes unterliege ich der Schweigepflicht. Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Einhaltung der Schweigepflicht, auch gegenüber ihren Eltern. Vor allem in der Autonomie- und Abgrenzungsphase in der Jugend haben die Heranwachsenden die Möglichkeit, im geschützten Rahmen einer Psychotherapie auch Themen anzusprechen, die sie mit ihren Eltern (noch) nicht besprechen können oder wollen. Ausnahmen hierfür bilden Eigen- und Fremdgefährdung.
Eine Weitergabe an Dritte (z.B. Ärzte, Kliniken etc.) findet nur mit schriftlichem Einverständnis statt. Diese kann zu jedem Zeitpunkt widerrufen werden.
Einverständniserklärungen
Vor Beginn des Erstgespräches müssen die Schweigepflichtsentbindungen aller sorgeberechtigten Elternteile vorliegen. Gleiches gilt für Vormundschaften. Ein Austausch mit Dritten (z.B. Schulen, KiGa, Vorbehandler, u.ä.) kann ebenfalls nur nach schriftlicher Entbindung der Sorgeberechtigten bzw. der Vormünder erfolgen.